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   BGH, 23.10.1957 - 2 StR 458/56   

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BGH, 23.10.1957 - 2 StR 458/56 (https://dejure.org/1957,162)
BGH, Entscheidung vom 23.10.1957 - 2 StR 458/56 (https://dejure.org/1957,162)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 1957 - 2 StR 458/56 (https://dejure.org/1957,162)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Körperliche Züchtigung - Strafrechtliche Wertung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtssätze - Rechtfertigungsgründe - Materielle Gesetze - Gewohnheitsrecht - Züchtigungsrecht - Körperverletzung - Lehrer - Schüler - Züchtigungsbefugnis - Erziehungszweck

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB Vor § 32, § 223

Papierfundstellen

  • BGHSt 11, 241
  • NJW 1958, 799
  • MDR 1958, 531
  • DÖV 1958, 476
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (13)

  • RG, 04.07.1939 - 1 D 302/39

    Inwieweit ist der Irrtum eines Lehrers über die Grenzen seines Züchtigungsrechts

    Auszug aus BGH, 23.10.1957 - 2 StR 458/56
    Bei der rechtlichen Würdigung geht das LG zutreffend von der seitens des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs in ständiger Rechtsprechung vertretenen Ansicht aus, daß jede körperliche Züchtigung den äußeren und inneren Tatbestand der Körperverletzung in der Form des körperlichen Mißhandelns - § 223 Abs. 1 StGB - erfüllt (BGHSt 6, 263, 264; BGH NJW 1953, 1440; RGSt 73, 257).

    Das Reichsgericht hat zwar in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, das Züchtigungsrecht könne über die ihm durch das Sittengesetz gezogenen Grenzen hinaus durch Verwaltungsvorschriften mit der Wirkung eingeschränkt werden, daß eine diese Einschränkung nicht beachtende Züchtigung stets strafbare Körperverletzung sei (vgl. zuletzt RGSt 73, 257).

    Jede quälerische, gesundheitsschädliche, das Anstands- und Sittlichkeitsgefühl verletzende Behandlung des Zöglings ist grundsätzlich und ausnahmslos verboten (RGSt 73, 257, 258).

    Beispiele bieten die Urteile RGSt 73, 257 (Der Schlag mit der flachen Seite eines dünnen Buches auf den Kopf trifft das rechte Auge, Erblindung) und RG DR 1943, 580 (Netzhautablösung).

  • BGH, 14.07.1954 - 5 StR 688/53
    Auszug aus BGH, 23.10.1957 - 2 StR 458/56
    Bei der rechtlichen Würdigung geht das LG zutreffend von der seitens des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs in ständiger Rechtsprechung vertretenen Ansicht aus, daß jede körperliche Züchtigung den äußeren und inneren Tatbestand der Körperverletzung in der Form des körperlichen Mißhandelns - § 223 Abs. 1 StGB - erfüllt (BGHSt 6, 263, 264; BGH NJW 1953, 1440; RGSt 73, 257).

    Erst der 5. Strafsenat des BGH hat sie in jüngster Zeit aufgegeben und ausgesprochen, daß das Verhalten eines Lehrers weder allein um deswillen als Körperverletzung strafbar ist, weil eine solche Anordnung es verbietet, noch allein um deswillen straffrei ist, weil ein solches Verbot fehlt (BGHSt 6, 263, 268).

    Das Urteil des 5. Strafsenats BGHSt 6, 263 steht nicht entgegen; denn es beruht in keinem Punkte auf einer Rechtsansicht, die von der Auffassung abweicht, die der erkennende Senat in der vorliegenden Sache seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.

  • RG, 16.04.1931 - III 34/31

    Darf der Strafrichter nachprüfen, ob den Lehrer hinsichtlich der Feststellung des

    Auszug aus BGH, 23.10.1957 - 2 StR 458/56
    Verhältnismäßig spät und auch nur hinsichtlich der Frage, ob überhaupt ein Anlaß zur Züchtigung vorgelegen und ob der Lehrer zum Zwecke der Erziehung gezüchtigt habe, hat es diese Ansicht aufgegeben (RGSt 65, 263 und 67, 324).

    Aber selbst in der Entscheidung RGSt 65, 263 wird noch daran festgehalten, es unterliege der pflichtmäßigen Beurteilung der Schulorgane, ob und in welchem Umfange innerhalb der zugelassenen Grenzen ein objektiv feststehendes Verhalten Anlaß zur körperlichen Züchtigung eines Schülers geben könnte.

  • BGH, 25.09.1952 - 3 StR 742/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.10.1957 - 2 StR 458/56
    Bei der rechtlichen Würdigung geht das LG zutreffend von der seitens des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs in ständiger Rechtsprechung vertretenen Ansicht aus, daß jede körperliche Züchtigung den äußeren und inneren Tatbestand der Körperverletzung in der Form des körperlichen Mißhandelns - § 223 Abs. 1 StGB - erfüllt (BGHSt 6, 263, 264; BGH NJW 1953, 1440; RGSt 73, 257).

    Da die körperliche Züchtigung, auch wenn ihr die Erziehungsabsicht zugrunde liegt, ihrem Wesen und ihrem Zwecke nach in der Zufügung körperlichen oder seelischen Schmerzes besteht (BGH NJW 1953, 1440 Nr. 23), läßt sich ihre Tatbestandsmäßigkeit nicht ernstlich bezweifeln.

  • BGH, 06.06.1952 - 1 StR 708/51

    Züchtigung - §§ 223, 16, 17 StGB, 'Doppelirrtum'

    Auszug aus BGH, 23.10.1957 - 2 StR 458/56
    Der 1. Strafsenat vertritt im Urteil BGHSt 3, 105, 108 (Züchtigung von Fürsorgezöglingen) die Ansicht, daß es bei Schlägen mit der flachen Hand darauf ankomme, "inwieweit die sofortige Züchtigung unumgänglich und etwa in anderer Weise nicht angängig war".
  • RG, 05.10.1933 - II 1508/32

    1. Steht dem Geistlichen im kirchlichen Unterricht ein Züchtigungsrecht gegenüber

    Auszug aus BGH, 23.10.1957 - 2 StR 458/56
    Verhältnismäßig spät und auch nur hinsichtlich der Frage, ob überhaupt ein Anlaß zur Züchtigung vorgelegen und ob der Lehrer zum Zwecke der Erziehung gezüchtigt habe, hat es diese Ansicht aufgegeben (RGSt 65, 263 und 67, 324).
  • BGH, 17.05.1951 - 3 StR 181/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.10.1957 - 2 StR 458/56
    Im Urteil 3 StR 181/51 vom 17.05.1951 wird das bejaht; ausnahmsweise könne aber auch eine einzige Ohrfeige die Grenzen der Züchtigungsbefugnis überschreiten.
  • BGH, 21.01.1954 - 3 StR 527/53
    Auszug aus BGH, 23.10.1957 - 2 StR 458/56
    Auch im Urteil 3 StR 527/53 vom 21.01.1954 wird anerkannt, daß Ohrfeigen zu den allgemein gebräuchlichen und rechtlich zulässigen Züchtigungsmitteln gehören.
  • RG, 06.05.1913 - II 1123/12

    1. Ist die Bestimmung der Geschäftsordnung für das Preuß. Haus der Abgeordneten

    Auszug aus BGH, 23.10.1957 - 2 StR 458/56
    Das ist in Rechtsprechung und Schrifttum unbestritten (vgl. RGSt 47, 270, 276, 277; v. Liszt/Schmidt, Lehrbuch, 26. Aufl., S. 187, 189).
  • RG, 03.06.1889 - 993/89

    Körperverletzung unter Überschreitung der Grenzen des dem Lehrer zustehenden

    Auszug aus BGH, 23.10.1957 - 2 StR 458/56
    Das Reichsgericht hat diese Wirkung allerdings seit der Entscheidung RGSt 19, 265 nur solchen Verwaltungsvorschriften beigelegt, die nach dem Willen der erlassenden Behörde allgemein bindende, zur Ausführung eines Gesetzes dienende Bestimmungen enthalten und auf Grund eines dieser Behörde hierfür verliehenen verfassungsmäßigen Verordnungsrechts und in der für solche Anordnungen vorgeschriebenen oder üblichen Form erlassen worden sind.
  • RG, 08.02.1927 - I 768/26

    Stellt, wenn das Landesschulrecht die körperliche Züchtigung von Schülern für

  • RG, 10.12.1907 - V 808/07

    Bestehen im Fürstentum Birkenfeld landesrechtliche Vorschriften über den Umfang

  • RG, 10.04.1902 - 744/02

    Steht den Lehrern an den gewerblichen Fortbildungsschulen bei dem Fehlen

  • BayObLG, 04.12.1978 - RReg. 5 St 194/78

    Züchtigungsrecht eines bayerischen Volksschullehrers

    Dabei geht der Senat von der heute herrschenden Meinung aus, daß auch eine maßvolle Züchtigung von Kindern durch einen Erziehungsberechtigten zum Zwecke der Erziehung den Tatbestand eines Vergehens der Körperverletzung erfüllen kann (BGHSt 6, 263; 11, 241; 12, 64; 14, 53; Dreher/Tröndle StGB 38. Aufl. RdNr. 10 und Schönke/Schröder StGB 19. Aufl. RdNr. 17, jeweils zu § 223 mit weiteren Hinweisen).

    Ein gewohnheitsrechtlich begründetes Züchtigungsrecht für Volksschullehrer gegenüber den von ihnen unterrichteten Knaben wurde in der Rechtsprechung bisher einhellig bejaht (RGSt 35, 182; 40, 432; BGHSt 11, 241; 12, 62; 14, 53; s. auch Dreher/Tröndle 38. Aufl. RdNr. 13; Schönke/Schröder 19. Aufl. RdNr. 21; LK 10. Aufl. RdNr. 28 und Lackner 12. Aufl. Anm. 5 b aa, jeweils zu § 223 StGB mit weiteren Hinweisen).

    Dies wäre durch eine Rechtsverordnung und mehr kann die Allgemeine Schulordnung keinesfalls sein, nur dann möglich, wenn zunächst ein Gesetz im formellen Sinn unter bestimmten Voraussetzungen die Aufhebung des Züchtigungsrechts vorsehen und eine nach der Staatsverfassung zugelassene Behörde ermächtigen würde, die Aufhebung durch Rechtsverordnung auszusprechen (BGHSt 11, 241, 253 f).

    Der Gesetzgeber selbst muß etwas bedacht, etwas gewollt haben, nicht das Wesentliche dem Verordnungsgeber überlassen wollen (Maunz/Dürig GG Art. 80 RdNr. 28; BVerfGE 14, 174, 185; BGHSt 11, 241, 253 f; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I 9. Aufl. § 25 VII a; Lange JZ 1968, 417).

    Hätte der Gesetzgeber das zuständige Ministerium zur Aufhebung des gewohnheitsrechtlichen Züchtigungsrecht ermächtigen wollen, so hätte er dies klar zum Ausdruck bringen müssen (BGHSt 11, 241, 253).

    Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, daß im Gebiet des Freistaates Bayern ein gewohnheitsrechtliches Züchtigungsrecht jedenfalls insoweit besteht, als der Lehrer an Volksschulen die von ihm unterrichteten Knaben körperlich züchtigen darf, wobei er dieses Recht nach der herrschenden Ansicht (BGHSt 6, 263; 11, 241; 12, 62; GA 1963, 82; s. auch die Zusammenstellung bei BGH NJW 1976, 1949 und OLG Zweibrücken in NJW 1974, 1772) freilich nur maßvoll zur Aufrechterhaltung der Schulzucht und gleichzeitig im wohlverstandenen Erziehungsinteresse des Schülers ausüben darf.

    Letztere hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 23.10.1957 (BGHSt 11, 241, 247 ff) jedenfalls für das Züchtigungsrecht des Lehrers an Volksschulen gegenüber einem von ihm unterrichteten Knaben mit überzeugender und nach Ansicht des Senats noch heute gültiger Begründung zurückgewiesen.

    Die Ansicht des Strafrichters, eine körperliche Züchtigung sei dem Lehrer nur in Ausnahmefällen erlaubt, läßt deshalb zumindest die Möglichkeit offen, daß das Amtsgericht in rechtsirriger Weise von zu engen Voraussetzungen für die Ausübung des Züchtigungsrechts ausging, zumal Frechheiten und vorsätzliche Störungen des Unterrichts ein hinreichender Anlaß zu körperlicher Züchtigung sein können und diese nicht nur als "letztes Mittel" in Betracht kommt (BGHSt 11, 241, 259).

  • BayObLG, 04.12.1978 - Reg. 5 St 194/78
    Dabei geht der Senat von der heute herrschenden Meinung aus, daß auch eine maßvolle Züchtigung von Kindern durch einen Erziehungsberechtigten zum Zwecke der Erziehung den Tatbestand eines Vergehens der Körperverletzung erfüllen kann (BGHSt 6, 263 = NJW 1954, 1615; BGHSt 11, 241 = NJW 1958, 799; BGHSt 12, 62 = NJW 1958, 1356; BGHSt 14, 52 = NJW 1960, 876; Dreher-Tröndle, StGB, 38. Aufl., § 223 Rdnr. 10 und Schönke-Schröder, StGB, 19. Aufl., § 223 Rdnr. 17, m. w. Hinw.).

    a) Ein gewohnheitsrechtlich begründetes Züchtigungsrecht für Volksschullehrer gegenüber den von ihnen unterrichteten Knaben wurde in der Rechtsprechung bisher einhellig bejaht (RGSt 35, 182; 40, 432; BGHSt 11, 241 = NJW 1958, 799; BGHSt 12, 62 = NJW 1958, 1356; BGHSt 14, 52 = NJW 1960, 876; s. auch Dreher-Tröndle, 38. Aufl., Rdnr. 13; Schönke-Schröder, § 223, 19. Aufl., Rdnr. 21; LK, 10. Aufl., § 223 Rdnr. 28 und Lackner, § 223, 12. Aufl., Anm. 5 b aa, jeweils m. w. Hinw.).

    Dies wäre durch eine Rechtsverordnung, und mehr kann die Allgemeine Schulordnung keinesfalls sein, nur dann möglich, wenn zunächst ein Gesetz im formellen Sinn unter bestimmten Voraussetzungen die Aufhebung des Züchtigungsrechts vorsehen und eine nach der Staatsverfassung zugelassene Behörde ermächtigen würde, die Aufhebung durch Rechtsverordnung auszusprechen (BGHSt 11, 241 [253 f.] = NJW 1958, 799).

    Der Gesetzgeber selbst muß etwas bedacht, etwas gewollt haben, nicht das Wesentliche dem Verordnungsgeber überlassen wollen (Maunz, in: Maunz-Dürig, GG Art. 80 Rdnr. 28; BVerfGE 14, 174 [185] = NJW 1962, 1339; BGHSt 11, 241 [253 f.] = NJW 1958, 799; Wolff-Bachof, VerwR 1, 9. Aufl., § 25 VII a; Lange, JZ 1968, 417).

    Hätte der Gesetzgeber das zuständige Ministerium zur Aufhebung des gewohnheitsrechtlichen Züchtigungsrecht ermächtigen wollen, so hätte er dies klar zum Ausdruck bringen müssen (BGHSt 11, 241 [253] = NJW 1958, 799).

    Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, daß im Gebiet des Freistaates Bayern ein gewohnheitsrechtliches Züchtigungsrecht jedenfalls insoweit besteht, als der Lehrer an Volksschulen die von ihm unterrichteten Knaben körperlich züchtigen darf, wobei er dieses Recht nach der herrschenden Ansicht (BGHSt 6, 263 = NJW 1954, 1615; BGHSt 11, 241 = NJW 1958, 799; BGHSt 12, 62 = NJW 1958, 1356, BGH, GA 1963, 82; s. auch die Zusammenstellung bei BGH, NJW 1976, 1949 und OLG Zweibrücken, NJW 1974, 1772) freilich nur maßvoll zur Aufrechterhaltung der Schulzucht und gleichzeitig im wohlverstandenen Erziehungsinteresse des Schülers ausüben darf.

    Letztere hat der 2. Strafsenat des BGH in seiner Entscheidung vom 23.10.1957 (BGHSt 11, 241 [247 ff.] = NJW 1958, 799) jedenfalls für das Züchtigungsrecht des Lehrers an Volksschulen gegenüber einem von ihm unterrichteten Knaben mit überzeugender und nach Ansicht des Senats noch heute gültiger Begründung zurückgewiesen.

    Die Ansicht des Strafrichters, eine körperliche Züchtigung sei dem Lehrer nur in Ausnahmefällen erlaubt, läßt deshalb zumindest die Möglichkeit offen, daß das AG in rechtsirriger Weise von zu engen Voraussetzungen für die Ausübung des Züchtigungsrechts ausging, zumal Frechheiten und vorsätzliche Störungen des Unterrichts ein hinreichender Anlaß zu körperlicher Züchtigung sein können und diese nicht nur als letzes Mittel in Betracht kommt (BGHSt 11, 241 [259] = NJW 1958, 799).

  • LSG Baden-Württemberg, 26.02.2015 - L 6 VG 1832/12

    Soziales Entschädigungsrecht - Schläge der Eltern - elterliches Züchtigungsrecht

    1957 führte der BGH aus, dass Ohrfeigen und Rohrstockschläge eines Lehrers nicht strafbar seien, wenn der Lehrer zur Züchtigung rechtlich befugt sei und sich innerhalb der Grenzen dieser Befugnis halte (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1957 - 2 StR 458/56 - BGHSt 11, 241).
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